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Seite 3...........Satzung des Sportschützen-Vereins von 1955 e.V. Jöllenbeck § 13 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Abschnitt 4, § 14- Vereinsvermögen (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. (2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein gesamtes, nach Berichtigung der Schulden verbleibendes Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Eine Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Abschnitt 5, § 15- Vereinsauflösung (1) Der Verein kann durch einen Beschluß nicht aufgelöst werden, solange noch mindestens 7 Mitglieder für die Weiterführung sind. (2) Im Falle einer Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Abschnitt 6, § 16- Sportjugend Die Jugend des Sportschützen-Vereins von 1955 e.V. Jöllenbeck führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Nähere Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Geschäftsführender Vorstand: Klaus- Peter Schloemann (1. Vorsitzender) und
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