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Satzung des Sportschützen-Vereins von 1955 e.V. Jöllenbeck Abschnitt 1 Name, Sitz und Zweck § 1 Abschnitt 2 Mitgliedschaft § 2 bis § 5 Abschnitt 3 Vereinsorgane § 6 bis § 13 Abschnitt 4 Vereinsvermögen § 14 Abschnitt 5 Vereinsauflösung § 15 Abschnitt 6 Sportjugend § 16 Abschnitt 1, § 1- Name, Sitz und Zweck (1) Der Sportschützen-Verein von 1955 e.V. Jöllenbeck wurde im Jahre 1955 gegründet unter dem Namen S.K.J. und hat seinen Sitz in Jöllenbeck. Der Verein wurde am 27.7.1966 beim Amtsgericht in Bielefeld unter der Nr. 1485 eingetragen. (2) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Schießsportes als einer bei den olympischen Spielen anerkannten Sportart und zwar nach einheitlichen Richtlinien des Deutschen Schützenbundes. Der Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses wird besondere Bedeutung zugemessen. (3) Die Belange der Jugend werden in einer besonderen Jugendordnung des Vereins geregelt. (4) Getreu seiner Tradition, den überlieferten Schießsport ohne Unterschied des Ranges, Standes oder Vermögens jedem zu ermöglichen, enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: a)Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes. b)Durchführung von Übungs- und Lehrstunden unter Leitung von Übungsleitern. c)Teilnahme an Meisterschaften des Deutschen Schützenbundes und Rundenwettkämpfen. d)Abhalten von Versammlungen und Vorträgen. (7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abschnitt 2, § 2- Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. (3) Personen die sich in besonderem Maße für den Verein Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. (4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder- sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil-, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendetem 21. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsrat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Standordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen. (4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche entstandene Auslagen. (5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem ausscheiden oder Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Betrag rechtzeitig zu entrichten. § 4- Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsrat die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zu Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluß (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zu Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. (4) Der Ausschluß erfolgt: a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, d) wegen grober unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. (5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsrates ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. (6) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 5- Jahresbeitrag (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. (3) Der Beitrag wird für über 18 Jahre alte Vereinsmitglieder (§ 2 Abs.4+6) voll erhoben. Ehefrauen der Vereinsmitglieder, Rentner, Wehrpflichtige,Studenten und Auszubildende haben ermäßigten Beitrag. Mitglieder unter 18 Jahren haben ermäßigten Beitrag. (4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.6. zu entrichten.
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